Art. 20 – Toleranzen

REG_2011_1007 · über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Für die Zwecke der Ermittlung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen gelten die Toleranzen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4.
(2)Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 entfällt die Angabe von Fremdfasern in der Faserzusammensetzung gemäß Artikel 9, wenn der prozentuale Anteil dieser Fasern folgende Werte nicht erreicht: a) 2 % des Gesamtgewichts des Textilerzeugnisses, sofern dieser Anteil dadurch gerechtfertigt ist, dass er bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist, oder b) 5 % des Gesamtgewichts bei Textilerzeugnissen, die im Streichverfahren gewonnen wurden, sofern dieser Anteil dadurch gerechtfertigt ist, dass er bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist.
(3)Eine Herstellungstoleranz von 3 % zwischen der gemäß Artikel 9 angegebenen Faserzusammensetzung und den Anteilen, die mit der gemäß Artikel 19 durchgeführten Analyse ermittelt werden, bezogen auf das Gesamtgewicht der auf dem Etikett oder in der Kennzeichnung angegebenen Fasern, ist zulässig. Diese Toleranz gilt auch für a) Fasern, die gemäß Artikel 9 mit den Worten „andere Fasern“ bezeichnet werden dürfen, b) den Hundertteil von Wolle gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b. Für die Zwecke der Analyse werden die Toleranzen einzeln berechnet. Das für die Berechnung der Toleranz nach diesem Absatz heranzuziehende Gesamtgewicht ist das Gewicht der Fasern des Fertigerzeugnisses, abzüglich des Gewichts von Fremdfasern, die bei der Anwendung der Toleranz gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels möglicherweise festgestellt wurden.
(4)Die Kumulierung der Toleranzen nach den Absätzen 2 und 3 ist nur zulässig, wenn sich herausstellt, dass die bei der Anwendung der Toleranz nach Absatz 2 durch die Analyse möglicherweise festgestellten Fremdfasern von der gleichen chemischen Art sind wie eine oder mehrere der auf dem Etikett oder in der Kennzeichnung angegebenen Fasern.
(5)Für besondere Textilerzeugnisse, deren Herstellungsverfahren höhere Toleranzen erfordert als die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Toleranzen, kann die Kommission höhere Toleranzen zulassen. Vor dem Inverkehrbringen des Textilerzeugnisses stellt der Hersteller einen Antrag auf Genehmigung durch die Kommission, in dem er ausreichende Gründe für die außergewöhnlichen Umstände bei der Herstellung nennt und diese außergewöhnlichen Umstände nachweist. Die Genehmigung kann nur in außergewöhnlichen Fällen und bei entsprechender Rechtfertigung seitens des Herstellers gewährt werden. Die Kommission erlässt gegebenenfalls durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 technische Kriterien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung dieses Absatzes.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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