Art. 19 – Bestimmung der Faserzusammensetzung

REG_2011_1007 · über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Zum Zwecke der Bestimmung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen erfolgen die Überprüfungen nach Artikel 18 gemäß den Methoden des Anhangs VIII oder mit in diesen Anhang aufzunehmenden harmonisierten Normen.
(2)Bei der Bestimmung der Faserzusammensetzungen gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 sind die in Anhang VII aufgeführten Artikel nicht zu berücksichtigen.
(3)Die in den Artikeln 7, 8 und 9 genannte Faserzusammensetzung wird unter Anwendung des in Anhang IX vorgesehenen vereinbarten Zuschlags auf die Trockenmasse jeder Faser berechnet, nachdem die in Anhang VII aufgeführten Artikel ausgesondert wurden.
(4)Die Labore, die für den Test von Textilgemischen verantwortlich sind, für die es kein einheitliches Analyseverfahren auf Unionsebene gibt, bestimmen die Faserzusammensetzung dieser Gemische, wobei im Analysebericht die erzielten Ergebnisse, das angewandte Verfahren und dessen Genauigkeit anzugeben sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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