Art. 15 – Verpflichtung zur Etikettierung oder Kennzeichnung

REG_2011_1007 · über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Bringt ein Hersteller ein Textilerzeugnis in Verkehr, so stellt er die Etikettierung oder Kennzeichnung und die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen sicher. Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, so stellt der Einführer die Etikettierung oder Kennzeichnung und die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen sicher.
(2)Ein Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller, wenn er ein Erzeugnis unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt, das Etikett selbst anbringt oder den Inhalt des Etiketts ändert.
(3)Stellt ein Händler ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereit, so stellt er sicher, dass es die entsprechende Etikettierung oder Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung trägt.
(4)Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass die Informationen, die vorgelegt werden, wenn Textilerzeugnisse auf dem Markt bereitgestellt werden, nicht mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen von Textilfasern und den Beschreibungen der Faserzusammensetzung verwechselt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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