Art. 7 – Reine Textilerzeugnisse

REG_2011_1007 · über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, dürfen den Zusatz „100 %“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung tragen. Für andere Textilerzeugnisse dürfen diese oder ähnliche Formulierungen nicht verwendet werden.
(2)Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 kann auch ein Textilerzeugnis, das einen Gewichtsanteil an Fremdfasern von nicht mehr als 2 % enthält, als ausschließlich aus einer Faser bestehend behandelt werden, sofern dieser Anteil dadurch gerechtfertigt ist, dass er bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist. Ein im Streichverfahren gewonnenes Textilerzeugnis kann auch als ausschließlich aus einer Faser bestehend behandelt werden, wenn es einen Gewichtsanteil an Fremdfasern von nicht mehr als 5 % enthält, sofern dieser Anteil dadurch gerechtfertigt ist, dass er bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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