ErwGr. 16

REG_2011_1007 · über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Im Fall von binären Textilfasergemischen, für die es kein einheitliches Analyseverfahren auf Unionsebene gibt, sollte das für den Test verantwortliche Labor die Zusammensetzung bestimmen dürfen, wobei es im Analysebericht die erzielten Ergebnisse, das angewandte Verfahren und dessen Genauigkeit angibt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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