ErwGr. 4

REG_2011_1007 · über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Die in dieser Verordnung festgelegten Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften sollten nicht in Fällen gelten, in denen Textilerzeugnisse ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden oder in denen maßgeschneiderte Textilerzeugnisse von selbständigen Schneidern hergestellt werden. Allerdings sollten sich diese Ausnahmen auf Geschäftsvorgänge zwischen diesen Heimarbeitern oder selbständigen Unternehmen und denjenigen Personen, von denen sie Arbeitsaufträge erhalten, sowie zwischen selbständigen Schneidern und Verbrauchern beschränken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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