Anhang V – Textilerzeugnisse, für die keine Etikettierung oder Kennzeichnung vorgeschrieben ist

REG_2011_1007 · über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

1.Hemdsärmelhalter
2.Armbänder für Uhren, aus Spinnstoffen
3.Etiketten und Abzeichen
4.Polstergriffe, aus Spinnstoffen
5.Kaffeewärmer
6.Teewärmer
7.Schutzärmel
8.Muffe, nicht aus Plüsch
9.Künstliche Blumen
10.Nadelkissen
11.Bemalte Leinwand
12.Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen
13.Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind
14.Gamaschen
15.Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft
16.Leder- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen
17.Reiseartikel, aus Spinnstoffen
18.Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschliesslich Handstickgarne, die getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten werden und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht sind
19.Reißverschlüsse
20.Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen
21.Buchhüllen aus Spinnstoffen
22.Spielzeug
23.Textile Teile von Schuhwaren
24.Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm 2
25.Topflappen und Topfhandschuhe
26.Eierwärmer
27.Kosmetiktäschchen
28.Tabakbeutel aus Gewebe
29.Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme, aus Gewebe
30.Hüllen für Mobiltelefone und tragbare Medienabspielgeräte mit einer Oberfläche von höchstens 160 cm 2
31.Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe
32.Toilettenbeutel
33.Schuhputzbeutel
34.Bestattungsartikel
35.Einwegerzeugnisse, ausgenommen Watte
36.Den Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs unterliegende Textilerzeugnisse, für die ein entsprechender Vermerk aufgenommen wurde, wieder verwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemeines orthopädisches Textilmaterial
37.Textilerzeugnisse, einschließlich Seile, Taue und Bindfäden (vorbehaltlich Anhang VI Nummer 12), die normalerweise bestimmt sind: a) zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern; b) zum Einbau in Maschinen, Anlagen (für Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushaltsgeräte und andere Geräte, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, mit Ausnahme von Planen und Textilzubehör für Kraftfahrzeuge, das getrennt von den Fahrzeugen verkauft wird
a)zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern;
b)zum Einbau in Maschinen, Anlagen (für Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushaltsgeräte und andere Geräte, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, mit Ausnahme von Planen und Textilzubehör für Kraftfahrzeuge, das getrennt von den Fahrzeugen verkauft wird
38.Textilerzeugnisse für den Schutz und die Sicherheit, wie z. B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge (z. B. Feuerschutz, Schutz vor Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken)
39.Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über die Leistungen und technischen Einzelheiten dieser Erzeugnisse mitgeliefert werden
40.Segel
41.Textilwaren für Tiere
42.Fahnen und Banner

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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