Anhang II – Mindestanforderungen an ein technisches Dossier, das in den Antrag für eine neue Bezeichnung von Textilfasern aufzunehmen ist

REG_2011_1007 · über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Ein technisches Dossier, das einem Antrag auf Aufnahme einer neuen Bezeichnung von Textilfasern in die Liste in Anhang I gemäß Artikel 6 beizufügen ist, muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1.Vorgeschlagene Bezeichnung der Textilfaser: Die vorgeschlagene Bezeichnung muss sich auf die chemische Zusammensetzung beziehen und gegebenenfalls Aufschluss über die Eigenschaften der Faser geben. Die vorgeschlagene Bezeichnung darf nicht mit Rechten des geistigen Eigentums verbunden sein und sie darf nicht mit dem Hersteller in Zusammenhang stehen.
2.Vorgeschlagene Definition der Textilfaser: Die Eigenschaften, die in der Definition der neuen Textilfaser genannt werden, wie beispielsweise Elastizität, müssen durch Testverfahren überprüfbar sein, die im technischen Dossier zusammen mit den Versuchsergebnissen der Analysen vorzulegen sind.
3.Identifizierung der Textilfaser: chemische Formel, Unterschiede zu bereits vorhandenen Textilfasern sowie gegebenenfalls einzelne Daten wie Schmelzpunkt, Dichte, Refraktionsindex, Brandverhalten und FTIR-Spektrum.
4.Vorgeschlagener vereinbarter Zuschlag für die Berechnung der Faserzusammensetzung.
5.Hinreichend ausgereifte Identifizierungs- und Quantifizierungsverfahren, einschließlich Versuchsdaten: Der Antragsteller muss beurteilen, ob sich die in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführten Methoden oder die in jenen Anhang aufzunehmenden harmonisierten Normen einsetzen lassen, um die wahrscheinlichsten im Handel zu erwartenden Gemische der neuen Textilfaser mit anderen Textilfasern zu analysieren, und wenigstens eine dieser Methoden vorschlagen. Im Falle von Methoden oder harmonisierten Normen, bei denen die Textilfaser als unlöslicher Bestandteil gelten kann, muss der Antragsteller die Massenkorrekturfaktoren der neuen Textilfaser bewerten. Mit dem Antrag sind sämtliche Versuchsdaten vorzulegen. Sind die in dieser Verordnung aufgeführten Methoden ungeeignet, muss der Antragsteller dies angemessen begründen und eine neue Methode vorschlagen. Der Antrag muss alle Versuchsdaten für die vorgeschlagenen Methoden enthalten. Mit dem Dossier müssen auch Daten über die Genauigkeit, Robustheit und Reproduzierbarkeit der Methoden vorgelegt werden.
Der Antragsteller muss beurteilen, ob sich die in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführten Methoden oder die in jenen Anhang aufzunehmenden harmonisierten Normen einsetzen lassen, um die wahrscheinlichsten im Handel zu erwartenden Gemische der neuen Textilfaser mit anderen Textilfasern zu analysieren, und wenigstens eine dieser Methoden vorschlagen. Im Falle von Methoden oder harmonisierten Normen, bei denen die Textilfaser als unlöslicher Bestandteil gelten kann, muss der Antragsteller die Massenkorrekturfaktoren der neuen Textilfaser bewerten. Mit dem Antrag sind sämtliche Versuchsdaten vorzulegen.
Sind die in dieser Verordnung aufgeführten Methoden ungeeignet, muss der Antragsteller dies angemessen begründen und eine neue Methode vorschlagen.
Der Antrag muss alle Versuchsdaten für die vorgeschlagenen Methoden enthalten. Mit dem Dossier müssen auch Daten über die Genauigkeit, Robustheit und Reproduzierbarkeit der Methoden vorgelegt werden.
6.Verfügbare Informationen über mögliche allergische Reaktionen und andere schädliche Auswirkungen der neuen Textilfaser auf die menschliche Gesundheit, einschließlich der Ergebnisse von Tests, die zu diesem Zweck in Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union durchgeführt wurden.
7.Zur Begründung des Antrags zusätzlich vorzulegende Angaben: Herstellungsverfahren, Bedeutung für den Verbraucher.
Der Hersteller oder eine für den Hersteller handelnde Person stellt repräsentative Proben der neuen, reinen Textilfaser und der relevanten Textilfasergemische, die benötigt werden, um eine Validierung der vorgeschlagenen Identifizierungs- und Quantifizierungsmethoden vorzunehmen, bereit. Die Kommission kann beim Hersteller oder der für den Hersteller handelnden Person zusätzliche Proben der relevanten Fasergemische anfordern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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