ErwGr. 23

REG_2011_1007 · über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Es ist notwendig, dass Hersteller oder andere für sie handelnde Personen, die eine neue Textilfaserbezeichnung in die Anhänge dieser Verordnung aufnehmen lassen möchten, neben ihrem jeweiligen Antrag ein technisches Dossier mit den verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über mögliche allergische Reaktionen oder andere schädliche Auswirkungen der neuen Textilfaser auf die menschliche Gesundheit vorlegen, einschließlich der Ergebnisse von Tests, die zu diesem Zweck in Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union durchgeführt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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