Art. 2 – Übergangsbestimmungen

REG_2011_1129 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union

(1)Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in der mit der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung gilt ab 1. Juni 2013.
(2)Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Einträge in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in der mit dieser Verordnung geänderten Fassung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung: a) der Eintrag in Teil B Nummer 3 für basisches Methacrylat-Copolymer (E 1205); b) der Eintrag in Teil E Nummer 12.1.2 für die Verwendung von Siliciumdioxid (E 551) in Kochsalzersatz; c) der Eintrag in Teil E Nummer 17.1 für die Verwendung von basischem Methacrylat-Copolymer (E 1205) in Nahrungsergänzungsmitteln in fester Form.
(3)Die Geltungsdauer des Artikels 2 Absätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 94/35/EG, des Artikels 2 Absätze 1 bis 6 und 8, 9, 10 der Richtlinie 94/36/EG und der Artikel 2 und 4 der Richtlinie 95/2/EG sowie der Anhänge dieser Richtlinien endet am 1. Juni 2013.
(4)Abweichend von Absatz 3 endet die Geltungsdauer des Eintrags in Anhang IV der Richtlinie 95/2/EG für die Verwendung von Siliciumdioxid (E 551) in Kochsalzersatz mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(5)Lebensmittel, die rechtmäßig vor dem 1. Juni 2013 in Verkehr gebracht wurden, dieser Verordnung aber nicht genügen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum verkauft werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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