ErwGr. 22

REG_2011_1129 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union

Es ist erforderlich, die Ausnahme von dem Migrationsgrundsatz für zusammengesetzte Lebensmittel nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, zu klären. In Artikel 3 der Richtlinie 95/2/EG und Artikel 3 der Richtlinie 94/36/EG galt diese Ausnahme für die Lebensmittel, die jetzt in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt sind. Für andere zusammengesetzte Lebensmittel, die den in Teil E genannten Kategorien angehören (Suppen, Soßen, Salate usw.), ist weiterhin der Migrationsgrundsatz gültig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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