Art. 2 – Übergangsbestimmungen

REG_2011_1130 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe im Hinblick auf eine Liste der Europäischen Union der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Lebensmittelaromen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe

Zubereitungen, die Anhang III Teile 2, 3 und/oder 5 Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in der Fassung der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, können im Einklang mit einzelstaatlichen Vorschriften noch 24 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in Verkehr gebracht werden. Lebensmittel, die solche Zubereitungen enthalten, die innerhalb dieses Zeitraums rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch verkauft werden, bis die Bestände erschöpft sind.
Zubereitungen, die Anhang III Teile 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in der Fassung der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, können im Einklang mit den Anhängen I bis VI der Richtlinie 95/2/EG bis 31. Mai 2013 in Verkehr gebracht werden. Lebensmittel, die solche Zubereitungen enthalten, die innerhalb dieses Zeitraums rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch verkauft werden, bis die Bestände erschöpft sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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