ErwGr. 12

REG_2011_1130 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe im Hinblick auf eine Liste der Europäischen Union der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Lebensmittelaromen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe

Da einige der Zubereitungen seit Jahrzehnten verwendet werden, sollte ein Übergangszeitraum von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeräumt werden, um den Lebensmittelunternehmern Gelegenheit zur Anpassung an die Bestimmungen von Anhang III Teile 2, 3 und 5 Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr.1333/2008 in der Fassung der vorliegenden Verordnung zu geben. Ein Übergangszeitraum von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte eingeräumt werden, um den Lebensmittelunternehmern Gelegenheit zur Anpassung an die Bestimmungen der Teile 1 und 4 des mit der vorliegenden Verordnung geänderten Anhangs III zu geben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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