ErwGr. 5

REG_2011_1131 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Steviolglycosiden

Die Kommission wird von Herstellern und Verwendern von Steviolglycosiden nach deren Zulassung Angaben über die tatsächliche Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffes anfordern. Die Kommission wird diese Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich machen. Erforderlichenfalls wird die Kommission die Behörde um Durchführung einer neuen, detaillierteren Expositionsbewertung ersuchen, wobei die tatsächlichen Verwendungen von Steviolglycosiden in den verschiedenen Lebensmittel-Unterkategorien und der Verzehr von normalen gegenüber brennwertverminderten Lebensmitteln berücksichtigt werden sollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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