Anhang XI – SORTEN VON FLEISCH, FÜR DIE DIE ANGABE DES URSPRUNGSLANDS ODER DES HERKUNFTSORTS VERPFLICHTEND IST

REG_2011_1169 · betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission

KN-Codes (Kombinierte Nomenklatur 2010) Beschreibung
0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren
Ex 0207 Fleisch von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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