Art. 13 – Überprüfung

REG_2011_1173 · über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet

(1)Bis vom 14. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. In diesem Bericht wird unter anderem bewertet: a) die Wirksamkeit dieser Verordnung einschließlich der Möglichkeit, den Rat und die Kommission in die Lage zu versetzen, tätig zu werden, um Situationen anzugehen, die Gefahr laufen, das reibungslose Funktionieren der Währungsunion zu gefährden; b) die Fortschritte bei der Gewährleistung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer nachhaltigen Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV.
(2)Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.
(3)Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
(4)Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament bis Jahresende 2011 einen Bericht über die Möglichkeit der Einführung von „Euro-Wertpapieren“ vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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