Art. 10 – Aufteilung der Zinsen und Geldbußen

REG_2011_1173 · über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet

Zinseinnahmen der Kommission aus Einlagen gemäß Artikel 5 sowie vereinnahmte Geldbußen gemäß den Artikeln 6 und 8 stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 AEUV dar und werden der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität zugewiesen. Richten die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zur Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt einen anderen Stabilitätsmechanismus für die Bereitstellung von Finanzhilfe ein, werden die Zinsen und die Geldbußen diesem Mechanismus zugewiesen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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