Art. 7 – Rückerstattung unverzinslicher Einlagen

REG_2011_1173 · über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet

Beschließt der Rat im Verfahren gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV, einige oder sämtliche seiner Beschlüsse aufzuheben, so werden dem betreffenden Mitgliedstaat die bei der Kommission hinterlegten unverzinslichen Einlagen rückerstattet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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