ErwGr. 12

REG_2011_1176 · über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte

Die Kommission sollte bei der Aufstellung des Scoreboards und des Satzes makroökonomischer und makrofinanzieller Indikatoren für die Mitgliedstaaten eng mit dem Rat und dem Europäischen Parlament zusammenarbeiten. Die Kommission sollte den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments und des Rates Vorschläge zu den Plänen zur Festlegung und Anpassung der Indikatoren und Schwellenwerte zur Stellungnahme vorlegen. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat über jegliche Änderungen bei den Indikatoren und den Schwellenwerten unterrichten und ihre Gründe, solche Änderungen vorzuschlagen, erläutern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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