Art. 12

REG_2011_1177 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

(1)Der Betrag der Geldbuße setzt sich aus einer festen Komponente in Höhe von 0,2 % des BIP und einer variablen Komponente zusammen. Die variable Komponente beläuft sich auf ein Zehntel des absoluten Werts des Unterschieds zwischen dem als Prozentsatz des BIP des vergangenen Jahres ausgedrückten Haushaltssaldo und entweder dem Referenzwert des staatlichen Haushaltssaldos oder, wenn die Nichteinhaltung der Haushaltsdisziplin auch das Schuldenstandskriterium betrifft, dem als Prozentsatz des BIP ausgedrückten staatlichen Haushaltssaldo, der im gleichen Jahr gemäß der Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV erreicht werden musste.
(2)In jedem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die Geldbuße verhängt worden ist, bis zur Aufhebung des Beschlusses über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits beurteilt der Rat, ob der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat aufgrund einer Inverzugsetzung durch den Rat nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen hat. Im Rahmen dieser jährlichen Beurteilung beschließt der Rat nach Artikel 126 Absatz 11 AEUV, die Sanktionen zu verschärfen, es sei denn, der teilnehmende Mitgliedstaat ist der Mitteilung durch den Rat nachgekommen. Beschließt der Rat, eine zusätzliche Geldbuße zu verhängen, so wird diese auf die gleiche Art berechnet wie die variable Komponente der in Absatz 1 genannten Geldbuße.
(3)Eine einzelne Geldbuße nach den Absätzen 1 und 2 darf 0,5 % des BIP nicht überschreiten.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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