ErwGr. 2

REG_2011_1178 · zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge beteiligten Piloten ebenso wie Flugsimulationsübungsgeräte und die an der Ausbildung, Prüfung oder Kontrolle solcher Piloten beteiligten Personen und Organisationen müssen den einschlägigen grundlegenden Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entsprechen. Nach den Bestimmungen dieser Verordnung sollten Piloten sowie Personen und Organisationen, die an deren Ausbildung mitwirken, zugelassen werden, sobald feststeht, dass sie den grundlegenden Anforderungen genügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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