ErwGr. 3

REG_2011_1178 · zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Desgleichen sollten Piloten ein ärztliches Zeugnis erhalten, und die für die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit von Piloten verantwortlichen flugmedizinischen Sachverständigen sollten zugelassen werden, sobald feststeht, dass sie den einschlägigen grundlegenden Anforderungen genügen. Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sieht jedoch die Möglichkeit vor, dass Ärzte für Allgemeinmedizin unter bestimmten Bedingungen, sofern nach einzelstaatlichem Recht zulässig, als flugmedizinische Sachverständige fungieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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