Anhang V – SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE PANZERUNG

REG_2011_1214 · über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums

Gemäß den in Abschnitt 2 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für die Panzerung müssen gepanzerte CIT-Fahrzeuge dem Beschuss mit einer Schusswaffe vom Typ Kalaschnikow, Kaliber 7,62 mm × 39 mm, bei Verwendung von Eisenkernmunition mit vollständiger Stahlummantelung (Platierung) mit einer Masse von 7,97 Gramm (+/– 0,1 Gramm) mit einer Geschwindigkeit von mindestens 700 Metern pro Sekunde und bei einer Schussentfernung von 10 Metern (+/– 0,5 Meter) standhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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