Anhang VI – MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE GRUNDAUSBILDUNG FÜR CIT-SICHERHEITSPERSONAL, DAS GRENZÜBERSCHREITENDE EURO-BARGELDTRANSPORTE DURCHFÜHRT

REG_2011_1214 · über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums

Für CIT-Personal, das grenzüberschreitende Straßentransporte von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums durchführt, gelten folgende Bedingungen:
1.
Absolvieren einer vollständigen Grundausbildung gemäß den nationalen Referenzvorschriften und/oder den einschlägigen Tarifverträgen oder — sofern solche Vorschriften nicht bestehen — Absolvieren von Schulungen der nationalen CIT-/Sicherheitsverbände oder ihres Unternehmens;
2.erfolgreicher Abschluss der Prüfungen im Anschluss an diese Grundausbildung oder sonstiger Verfahren zur Prüfung der Lernergebnisse;
3.
Absolvieren des zusätzlichen obligatorischen Schulungsmoduls gemäß diesem Anhang, das mindestens Folgendes umfasst: — Verfahren für grenzüberschreitende Geldtransporte, — Rechtsvorschriften der Union für Geldtransporte, — geltende nationale Rechtsvorschriften für Geldtransporte des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats, — Fahrregeln für Geldtransporte im Durchfuhrmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat (einschließlich der Berechtigung für CIT-Fahrzeuge, besondere Fahrstreifen zu benutzen), — nationale Sicherheitsprotokolle im Falle eines Angriffs im Durchfuhrmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat, — Organisation und Verfahren der Durchführung von CIT-Transporten mit IBNS im Durchfuhrmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat, — geltende nationale operationelle Protokolle, Regeln und Rechtsvorschriften des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats, — nationale Notfallprotokolle des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats für den Fall von Pannen, Straßenunfällen sowie technischen und mechanischen Defekten an CIT-Ausrüstung und -Fahrzeug, — nationale Verwaltungsvorschriften und gesellschaftsrechtliche Vorschriften des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats für die Kommunikation mit den Kontrollstellen usw. sämtlicher Durchfuhrmitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten, — Information und Schulung auf dem Gebiet der Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und lokalen Polizeikräften mit den entsprechenden Protokollen, einschließlich für Kontrollen des CIT-Fahrzeugs und des CIT-Sicherheitspersonals, — geltende nationale Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Union und/oder geltende arbeitsrechtliche Bestimmungen in Bezug auf Arbeitszeiten, Zahl der erforderlichen Pausen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelte, — geltende nationale Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Union und/oder geltende tarifvertragliche Bestimmungen in Bezug auf die Ruhezeiten für CIT-Sicherheitskräfte (Zeitpunkt, Frequenz, Dauer der Ruhepause, gesicherter Standort, Kommunikation mit den Kontrollzentren usw.), — geltende Sicherheitsvorschriften für Zustellungen/Abholungen (gesicherter Raum, Abdeckung des Gehsteigrisikos usw.), — nationale Referenzvorschriften für den Gebrauch und die Aufbewahrung von Waffen, — offensive und defensive Fahrtechniken, — Nutzung von GPS, Telefon und sonstigen technischen Ausrüstungen/Systemen, die im grenzüberschreitenden CIT-Transport eingesetzt werden, — nationale Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats, die für Arbeitnehmer gelten, die mit großen Fahrzeugen Werte auf der Straße transportieren, und Verhaltensregeln bei Verletzung oder Krankheit der Arbeitnehmer, — Erste-Hilfe-Lehrgang.
— Verfahren für grenzüberschreitende Geldtransporte,
— Rechtsvorschriften der Union für Geldtransporte,
— geltende nationale Rechtsvorschriften für Geldtransporte des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats,
— Fahrregeln für Geldtransporte im Durchfuhrmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat (einschließlich der Berechtigung für CIT-Fahrzeuge, besondere Fahrstreifen zu benutzen),
— nationale Sicherheitsprotokolle im Falle eines Angriffs im Durchfuhrmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat,
— Organisation und Verfahren der Durchführung von CIT-Transporten mit IBNS im Durchfuhrmitgliedstaat und im Aufnahmemitgliedstaat,
— geltende nationale operationelle Protokolle, Regeln und Rechtsvorschriften des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats,
— nationale Notfallprotokolle des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats für den Fall von Pannen, Straßenunfällen sowie technischen und mechanischen Defekten an CIT-Ausrüstung und -Fahrzeug,
— nationale Verwaltungsvorschriften und gesellschaftsrechtliche Vorschriften des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats für die Kommunikation mit den Kontrollstellen usw. sämtlicher Durchfuhrmitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten,
— Information und Schulung auf dem Gebiet der Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und lokalen Polizeikräften mit den entsprechenden Protokollen, einschließlich für Kontrollen des CIT-Fahrzeugs und des CIT-Sicherheitspersonals,
— geltende nationale Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Union und/oder geltende arbeitsrechtliche Bestimmungen in Bezug auf Arbeitszeiten, Zahl der erforderlichen Pausen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelte,
— geltende nationale Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Union und/oder geltende tarifvertragliche Bestimmungen in Bezug auf die Ruhezeiten für CIT-Sicherheitskräfte (Zeitpunkt, Frequenz, Dauer der Ruhepause, gesicherter Standort, Kommunikation mit den Kontrollzentren usw.),
— geltende Sicherheitsvorschriften für Zustellungen/Abholungen (gesicherter Raum, Abdeckung des Gehsteigrisikos usw.),
— nationale Referenzvorschriften für den Gebrauch und die Aufbewahrung von Waffen,
— offensive und defensive Fahrtechniken,
— Nutzung von GPS, Telefon und sonstigen technischen Ausrüstungen/Systemen, die im grenzüberschreitenden CIT-Transport eingesetzt werden,
— nationale Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften des Durchfuhrmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats, die für Arbeitnehmer gelten, die mit großen Fahrzeugen Werte auf der Straße transportieren, und Verhaltensregeln bei Verletzung oder Krankheit der Arbeitnehmer,
— Erste-Hilfe-Lehrgang.
Die Schulung muss darüber hinaus Folgendes umfassen:
— Prävention und Abhilfemaßnahmen in den Bereichen Stressmanagement und Gewalt durch Dritte,
— Risikobewertung während der Arbeit,
— Sprachausbildung im Hinblick auf die gemäß Artikel 5 Absatz 2 erforderlichen Sprachkenntnisse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anhang VI REG_2011_1214 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Anhang VI REG_2011_1214 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.