Art. 14 – Recht auf Erhebung eines Einspruchs

REG_2011_1227 · über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, die einer betroffenen Partei das Recht geben, gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde bei einer von den beteiligen Parteien und von Regierungsstellen unabhängigen Stelle Einspruch zu erheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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