Art. 15 – Verpflichtungen für Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren

REG_2011_1227 · über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts

Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren, informieren unverzüglich die nationale Regulierungsbehörde, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass eine Transaktion gegen die Bestimmungen der Artikel 3 oder 5 verstoßen könnte.
Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren, müssen wirksame Vorkehrungen und Verfahren einführen und beibehalten, mit denen Verstöße gegen die Artikel 3 oder 5 festgestellt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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