Art. 7 – Marktüberwachung

REG_2011_1227 · über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts

(1)Die Agentur überwacht den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten, um auf Insider-Informationen und Marktmanipulation basierenden Handel aufzudecken und zu verhindern. Sie erhebt die Daten zur Bewertung und Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte wie in Artikel 8 vorgesehen.
(2)Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten bei der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte nach Absatz 1 auf regionaler Ebene und mit der Agentur zusammen. Zu diesem Zweck haben die nationalen Regulierungsbehörden Zugang zu einschlägigen Informationen, die die Agentur nach Absatz 1 erhoben hat; dies gilt vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2. Die nationalen Regulierungsbehörden können auch den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene überwachen. Die Mitgliedstaaten können für ihre nationale Wettbewerbsbehörde oder eine in dieser Behörde angesiedelte Marktüberwachungsstelle vorsehen, dass sie zusammen mit der nationalen Regulierungsbehörde den Markt überwacht. Bei der Marktüberwachung hat die nationale Wettbewerbsbehörde oder Marktüberwachungsstelle dieselben Rechte und Pflichten wie die nationale Regulierungsbehörde gemäß Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 2 zweiter Satz, Artikel 4 Absatz 2 zweiter Satz, Artikel 8 Absatz 5 erster Satz und Artikel 16.
(3)Die Agentur legt mindestens einmal jährlich der Kommission einen Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Verordnung vor und macht ihn öffentlich zugänglich. In diesen Berichten bewertet die Agentur die Funktionsweise und Transparenz verschiedener Kategorien von Marktplätzen und verschiedener Handelsarten und kann der Kommission Empfehlungen in Bezug auf Marktregeln, Normen und Verfahren unterbreiten, mit denen die Integrität des Marktes und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessert werden könnten. Sie kann auch prüfen, ob Mindestanforderungen für organisierte Märkte zur Erhöhung der Markttransparenz beitragen könnten. Die Berichte können mit dem in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 genannten Bericht kombiniert werden. Die Agentur kann der Kommission Empfehlungen unterbreiten zu den Aufzeichnungen der Transaktionen einschließlich der Handelsaufträge, die ihrer Ansicht nach für eine wirksame und effiziente Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte notwendig sind. Vor der Abgabe solcher Empfehlungen konsultiert die Agentur die interessierten Parteien, vor allem die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten, die nationalen Wettbewerbsbehörden und ESMA. Sämtliche Empfehlungen sollten dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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