Art. 9 – Registrierung der Marktteilnehmer

REG_2011_1227 · über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts

(1)Marktteilnehmer, die Transaktionen abschließen, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Agentur zu melden sind, müssen sich bei der nationalen Regulierungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben oder ansässig sind, oder, falls sie nicht in der Union ihren Sitz haben oder ansässig sind, in dem Mitgliedstaat in dem sie tätig sind, registrieren lassen. Ein Marktteilnehmer darf sich nur bei einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lassen. Mitgliedstaaten dürfen von einem Marktteilnehmer, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist, nicht verlangen, dass er sich erneut registrieren lässt. Die Registrierung von Marktteilnehmern berührt nicht die Verpflichtung, die anwendbaren Handels-, Regel- und Ausgleichsvorschriften einzuhalten.
(2)Spätestens drei Monate nach dem Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 2 durch die Kommission, richten die nationalen Regulierungsbehörden nationale Verzeichnisse der Marktteilnehmer ein, die sie auf dem jeweils neuesten Stand halten. Im Verzeichnis ist jedem Marktteilnehmer eine eigene Kennung zugewiesen und sind hinreichende Informationen enthalten, um den Marktteilnehmer identifizieren zu können, so u. a. zweckdienliche Angaben zu seiner Mehrwertsteuernummer, seines Sitzes, den für die betrieblichen und handelsbezogenen Entscheidungen verantwortlichen Personen und dem letzten Controller oder Begünstigten der Handelstätigkeiten des Marktteilnehmers.
(3)Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Agentur die Informationen aus ihren nationalen Verzeichnissen in einem von der Agentur festgelegten Format. Die Agentur legt in Zusammenarbeit mit diesen Behörden dieses Format fest und gibt es bis zum 29. Juni 2012 bekannt. Auf der Grundlage der von den nationalen Regulierungsbehörden bereitgestellten Informationen erstellt die Agentur ein europäisches Verzeichnis der Marktteilnehmer. Die nationalen Regulierungsbehörden und andere zuständigen Behörden haben Zugang zum europäischen Verzeichnis. Vorbehaltlich des Artikels 17 kann die Agentur beschließen, das europäische Verzeichnis oder Auszüge daraus öffentlich zugänglich zu machen, vorausgesetzt, es werden keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktteilnehmer offen gelegt.
(4)Die in Absatz 1 genannten Marktteilnehmer übermitteln der nationalen Regulierungsbehörde das Registrierungsformblatt bevor sie eine Transaktion abschließen, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Agentur gemeldet werden muss.
(5)Die in Absatz 1 genannten Marktteilnehmer teilen der nationalen Regulierungsbehörde unverzüglich jede Änderung mit, die sich hinsichtlich der im Registrierungsformblatt angegebenen Informationen ergeben hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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