ErwGr. 19

REG_2011_1227 · über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Vorschriften zur Datenerhebung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (7), wahrgenommen werden. Die Meldepflichten sollten auf ein Mindestmaß beschränkt werden und dürfen nicht zu unnötigen Kosten und unnötigem Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer führen. Die einheitlichen Vorschriften über die zu meldenden Informationen sollten daher einer vorherigen Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen werden, sollten doppelte Meldungen verhindern und sollten die in anderen einschlägigen Vorschriften festgelegten Rahmen für die Meldepflicht berücksichtigen. Außerdem sollten nach Möglichkeit die angeforderten Informationen ganz oder teilweise von anderen Personen und mithilfe bestehender Quellen erfasst werden. Ist ein Marktteilnehmer oder ein Dritter in dessen Namen, ein Meldesystem, ein organisierter Markt, ein System zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen („trade matching system“) oder eine andere Person, die beruflich Transaktionen arrangiert gemäß der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (8) oder der anwendbaren Rechtsvorschriften der Union im Bereich von Transaktionen mit Derivaten, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister seinen/ihren Meldepflichten nachgekommen, so sollten auch seine/ihre Meldepflichten aufgrund dieser Verordnung als erfüllt gelten, allerdings nur insoweit, als alle aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Informationen übermittelt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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