ErwGr. 10

REG_2011_1233 · über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates

Zwar sind die OECD-Länder an das Übereinkommen gebunden, doch die Nicht-OECD-Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht am Übereinkommen, wodurch Wettbewerbsvorteile für Exporteure aus den zuletzt genannten Ländern entstehen könnten. Daher wird diesen Ländern nahe gelegt, das Übereinkommen anzuwenden, um gleiche Bedingungen auch auf globaler Ebene zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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