Art. 1 – Gegenstand und Geltungsbereich

REG_2011_1332 · zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme

Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsame Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme festgelegt, denen folgende Akteure entsprechen müssen:
(a) Betreiber von Luftfahrzeugen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, die Flüge mit Start- und/oder Zielflughafen in der Europäischen Union unternehmen, und
(b) Betreiber von Luftfahrzeugen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, die Flüge im Luftraum über dem Gebiet unternehmen, auf das der Vertrag Anwendung findet, sowie in jedem anderen Luftraum, in dem die Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) anwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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