Art. 4 – Sonderbestimmungen für der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (3) unterliegende Luftfahrzeugbetreiber

REG_2011_1332 · zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme

(1)Abweichend von den Bestimmungen von OPS 1.668 und 1.398 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 gelten Artikel 3 und der Anhang dieser Verordnung für Betreiber der in Artikel 1 Buchstabe a genannten Luftfahrzeuge.
(2)Jegliche andere Verpflichtung in Bezug auf die Genehmigung, den Einbau oder den Betrieb von Ausrüstungen, die Luftfahrzeugbetreibern durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 auferlegt wird, gilt für ACAS II weiterhin.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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