Art. 25 – Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte

REG_2011_142 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

1.Die Einfuhr und Durchfuhr folgender tierischer Nebenprodukte in bzw. durch die Union ist verboten: a) unverarbeitete Gülle; b) unbehandelte Federn, Federteile und Daunen; c) Bienenwachs in Wabenform.
2.Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Produkte in bzw. durch die Union unterliegt keinen tierseuchenrechtlichen Bedingungen: a) Wolle und Haare, die maschinell gewaschen oder mit einer anderen Methode behandelt wurden, durch die sichergestellt ist, dass sie kein unannehmbares Risiko mehr darstellen; b) Pelze, die mindestens zwei Tage lang bei einer Umgebungstemperatur von 18 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 55 % getrocknet wurden.
3.Unternehmer müssen bei der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in bzw. durch die Union gemäß Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 folgende in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung festgelegte spezifische Anforderungen einhalten: a) die in Kapitel I des genannten Anhangs festgelegten spezifischen Anforderungen an die Einfuhr and Durchfuhr von Material der Kategorie 3 und von Folgeprodukten, das bzw. die zur Verwendung in der Futtermittelkette, außer für Heimtierfutter und die Fütterung von Pelztieren, bestimmt ist/sind; b) die in Kapitel II des genannten Anhangs festgelegten spezifischen Anforderungen an die Einfuhr and Durchfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere bestimmt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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