ErwGr. 2

REG_2011_150 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Farmwild und freilebendes Wild sowie Fleisch von Farmwild und freilebendem Wild

Gemäß Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen Lebensmittelunternehmer mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Wildfarmen gehaltene Laufvögel und Huftiere am Herkunftsort schlachten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Insbesondere müssen den Tierkörpern bei der Beförderung zum Schlachthof eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers, der die Tiere aufgezogen hat, sowie eine vom amtlichen Tierarzt oder zugelassenen Tierarzt ausgestellte und unterzeichnete Bescheinigung beiliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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