ErwGr. 5

REG_2011_150 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Farmwild und freilebendes Wild sowie Fleisch von Farmwild und freilebendem Wild

Von der Anwesenheit des amtlichen oder zugelassenen Tierarztes im Betrieb während des gesamten Schlachtungs- und Entblutungsvorgangs könnte abgesehen werden, wenn der die Tätigkeiten im Rahmen der Schlachtung vornehmende Unternehmer über entsprechende Fachkenntnisse und einen Sachkundenachweis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 für solche Tätigkeiten verfügt. In solchen Fällen sollten das vorschriftsgemäße Schlachten und Entbluten sowie das Datum und der Zeitpunkt der Schlachtung statt von dem amtlichen oder zugelassenen Tierarzt von den Lebensmittelunternehmern bestätigt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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