ErwGr. 6

REG_2011_150 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Farmwild und freilebendes Wild sowie Fleisch von Farmwild und freilebendem Wild

Außerdem ist in Anhang III Abschnitt IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegt, dass Körper und ausgenommene Eingeweide von freilebendem Großwild so bald wie möglich nach der Tötung von einer kundigen Person auf Merkmale hin untersucht werden müssen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte. Werden bei dieser Untersuchung keine auffälligen Merkmale festgestellt, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte, vor dem Erlegen keine Verhaltensstörungen beobachtet und besteht kein Verdacht auf Umweltkontamination, so muss die kundige Person dem Wildkörper eine mit einer Nummer versehene Erklärung beigeben, in der dies bescheinigt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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