ErwGr. 9

REG_2011_150 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Farmwild und freilebendes Wild sowie Fleisch von Farmwild und freilebendem Wild

Des Weiteren werden technische Anlagen gemäß der genannten Verordnung von der zuständigen Behörde zugelassen, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Zu diesen Bedingungen gehört unter anderem, dass die technische Anlage den spezifischen Herstellungsbedingungen der genannten Verordnung genügen muss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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