ErwGr. 12

REG_2011_150 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Farmwild und freilebendes Wild sowie Fleisch von Farmwild und freilebendem Wild

Daher sollte die zuständige Behörde die Möglichkeit haben, die Verbringung von Köpfen von Tieren, die für Trichinella-Befall anfällig sind, an eine zugelassene technische Anlage zur Herstellung von Jagdtrophäen zu gestatten, auch wenn das Ergebnis der Trichinenuntersuchung noch nicht vorliegt. In allen solchen Fällen sollten ausreichende Garantien für die Rückverfolgbarkeit bestehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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