ErwGr. 11

REG_2011_150 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Farmwild und freilebendes Wild sowie Fleisch von Farmwild und freilebendem Wild

In einigen Mitgliedstaaten, in denen die Jagd eine lange Tradition hat, ist es üblich, ganze Tierköpfe — einschließlich von für Trichinella-Befall anfälligen Tierarten — als Jagdtrophäen zu verwenden. Die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bereiten Jägern und Betreibern technischer Anlagen Schwierigkeiten bezüglich der Herstellung von Jagdtrophäen aus für Trichinella-Befall anfälligen Tierarten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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