Art. 2

REG_2011_173 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2095/2005, (EG) Nr. 1557/2006, (EG) Nr. 1741/2006, (EG) Nr. 1850/2006, (EG) Nr. 1359/2007, (EG) Nr. 382/2008, (EG) Nr. 436/2009, (EG) Nr. 612/2009, (EG) Nr. 1122/2009, (EG) Nr. 1187/2009 und (EU) Nr. 479/2010 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation der Agrarmärkte und der Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Marktteilnehmer, einschließlich Erzeugerorganisationen, ihnen die vorgeschriebenen Angaben fristgerecht mitteilen.“
Die Verordnung (EG) Nr. 1557/2006 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 (1) Für jede Ernte teilen die Erzeugermitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 15. April des auf das Erntejahr folgenden Jahres folgende Angaben in Gesamtzahlen und, ausgenommen für die Buchstaben a und g, aufgeschlüsselt nach zwei Hopfensorten (Bitter- und Aromahopfen) mit: a) Zahl der Betriebsinhaber, die Hopfen erzeugen; b) abgeerntete Flächen und Neuanpflanzungen im Erntejahr (in Hektar); c) Mengen (in Tonnen) und durchschnittlicher Preis ab Hof des Hopfens, der im Rahmen von im Voraus geschlossenen Verträgen verkauft wurde; d) Mengen (in Tonnen) und durchschnittlicher Preis ab Hof des im Rahmen anderer Verträge oder ohne Vertrag verkauften Hopfens; e) nicht abgesetzte Hopfenmenge (in Tonnen); f) Erzeugung alphasäurereicher Sorten (in Tonnen) und durchschnittlicher Alphasäuregehalt (in %); g) Hopfenmenge, über die für das kommende Erntejahr Verträge im Voraus geschlossen wurden (in Tonnen). Die Preise gemäß den Buchstaben c und d werden in EUR/kg ausgedrückt, wobei gegebenenfalls der letzte Umrechnungskurs anzuwenden ist, den die Europäische Zentralbank vor dem 1. Januar des auf das Erntejahr folgenden Jahres festgelegt hat. (2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*2). (3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Marktteilnehmer, einschließlich Erzeugerorganisationen, ihnen die erforderlichen Angaben innerhalb der jeweiligen Fristen übermitteln. (*2) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“ "
2.Der Anhang wird gestrichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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