Art. 5

REG_2011_173 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2095/2005, (EG) Nr. 1557/2006, (EG) Nr. 1741/2006, (EG) Nr. 1850/2006, (EG) Nr. 1359/2007, (EG) Nr. 382/2008, (EG) Nr. 436/2009, (EG) Nr. 612/2009, (EG) Nr. 1122/2009, (EG) Nr. 1187/2009 und (EU) Nr. 479/2010 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation der Agrarmärkte und der Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

(1)Für jede Ernte teilen die Erzeugermitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 15. April des auf das Erntejahr folgenden Jahres folgende Angaben in Gesamtzahlen und, ausgenommen für die Buchstaben a und g, aufgeschlüsselt nach zwei Hopfensorten (Bitter- und Aromahopfen) mit: a) Zahl der Betriebsinhaber, die Hopfen erzeugen; b) abgeerntete Flächen und Neuanpflanzungen im Erntejahr (in Hektar); c) Mengen (in Tonnen) und durchschnittlicher Preis ab Hof des Hopfens, der im Rahmen von im Voraus geschlossenen Verträgen verkauft wurde; d) Mengen (in Tonnen) und durchschnittlicher Preis ab Hof des im Rahmen anderer Verträge oder ohne Vertrag verkauften Hopfens; e) nicht abgesetzte Hopfenmenge (in Tonnen); f) Erzeugung alphasäurereicher Sorten (in Tonnen) und durchschnittlicher Alphasäuregehalt (in %); g) Hopfenmenge, über die für das kommende Erntejahr Verträge im Voraus geschlossen wurden (in Tonnen). Die Preise gemäß den Buchstaben c und d werden in EUR/kg ausgedrückt, wobei gegebenenfalls der letzte Umrechnungskurs anzuwenden ist, den die Europäische Zentralbank vor dem 1. Januar des auf das Erntejahr folgenden Jahres festgelegt hat.
(2)Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*2).
(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Marktteilnehmer, einschließlich Erzeugerorganisationen, ihnen die erforderlichen Angaben innerhalb der jeweiligen Fristen übermitteln.
Die Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Kontrolle fest und teilen sie der Kommission mit. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die betreffenden Erzeugnisse nicht durch andere Erzeugnisse ersetzt werden können, insbesondere durch die Identifizierung jedes Teilstücks. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission etwaige Änderungen der Bedingungen für die Kontrolle unverzüglich mit.“
2.In Artikel 10 erhält der Eingangssatz folgende Fassung: „Zu den von den zuständigen Behörden in jedem Quartal abgezeichneten Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 1, die entbeinte Teilstücke von Hintervierteln betreffen, teilen die Mitgliedstaaten spätestens am Ende des zweiten Monats nach jedem Quartal folgende Angaben mit:“
3.Der folgende Artikel 10a wird eingefügt: „Artikel 10a Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*5). (*5) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“ "

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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