Art. 7

REG_2011_173 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2095/2005, (EG) Nr. 1557/2006, (EG) Nr. 1741/2006, (EG) Nr. 1850/2006, (EG) Nr. 1359/2007, (EG) Nr. 382/2008, (EG) Nr. 436/2009, (EG) Nr. 612/2009, (EG) Nr. 1122/2009, (EG) Nr. 1187/2009 und (EU) Nr. 479/2010 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation der Agrarmärkte und der Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

Die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für die Umrechnung der Mengen anderer Erzeugnisse als Wein in Hektoliter Wein können die Mitgliedstaaten Koeffizienten festsetzen, die nach den verschiedenen objektiven Kriterien differenziert werden können, die diese Umrechnung beeinflussen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Koeffizienten gleichzeitig mit der Übersicht nach Artikel 19 Absatz 1 mit.“
2.Betrifft nicht die deutsche Fassung.
3.In Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält der Eingangssatz folgende Fassung: „Im Hinblick auf die Feststellung der Preisentwicklung teilen die Mitgliedstaaten, deren Weinerzeugung in den letzten fünf Jahren durchschnittlich 5 % der gesamten Weinerzeugung der Union überstieg, für die in Anhang XIb Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (*7) genannten Weine Folgendes mit: (*7) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“ "
4.Betrifft nicht die deutsche Fassung.
5.Artikel 50 erhält folgende Fassung: „Artikel 50 Mitteilungen (1) Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungsfristen einzuhalten. (2) Die Mitgliedstaaten bewahren die gemäß dieser Verordnung aufgezeichneten Angaben während mindestens fünf Weinwirtschaftsjahren nach dem Jahr ihrer Aufzeichnung auf. (3) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungen berühren nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 über statistische Erhebungen der Rebflächen. (4) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*8). Die Mitteilungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii sind jedoch von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat) auf elektronischem Wege an das zentrale Eurostat-Portal zu übermitteln oder über dieses hochzuladen. (*8) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“ "

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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