Art. 6

REG_2011_173 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2095/2005, (EG) Nr. 1557/2006, (EG) Nr. 1741/2006, (EG) Nr. 1850/2006, (EG) Nr. 1359/2007, (EG) Nr. 382/2008, (EG) Nr. 436/2009, (EG) Nr. 612/2009, (EG) Nr. 1122/2009, (EG) Nr. 1187/2009 und (EU) Nr. 479/2010 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation der Agrarmärkte und der Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

Die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 14 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde; b) spätestens am Ende des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, das Verzeichnis der Antragsteller.“
2.Artikel 15 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde; b) spätestens am Ende des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, das Verzeichnis der Antragsteller.“
3.Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) jeden Freitag: i) die Lizenzanträge mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 eingereicht wurden, bzw. die Angabe, dass von Montag bis Freitag der laufenden Woche keine Anträge eingereicht wurden; ii) die nach dem Verfahren des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 eingereichten Lizenzanträge bzw. die Angabe, dass von Montag bis Freitag der laufenden Woche keine Anträge eingereicht wurden; iii) die Mengen, für die Lizenzen im Rahmen von Artikel 12 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung erteilt wurden, bzw. die Angabe, dass von Montag bis Freitag der laufenden Woche keine Lizenzen erteilt wurden; iv) die Mengen, für die von Montag bis Freitag der laufenden Woche Lizenzen aufgrund von nach dem Verfahren des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 eingereichten Lizenzanträgen erteilt wurden, wobei jeweils das Datum der Antragstellung und das Bestimmungsland anzugeben sind; v) die Mengen, für die während der laufenden Woche Anträge auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz in dem in Artikel 12 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Fall zurückgezogen wurden, unter Angabe des Zeitpunkts der Antragstellung; b) bis zum 14. jedes Monats für den vorangegangenen Monat: i) die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Lizenzanträge; ii) die Mengen, für die im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 Lizenzen erteilt und nicht genutzt wurden. (2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen müssen folgende genaue Angaben enthalten: a) die Gewichtsmenge bzw. Stückzahl für jede in Artikel 10 Absatz 5 genannte Erzeugniskategorie; b) die nach Bestimmungsländern aufgeschlüsselte Menge für die einzelnen Kategorien.“
4.Folgender Artikel 16a wird eingefügt: „Artikel 16a Die in diesem Kapitel genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*6). (*6) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“ "
5.Anhang VIII wird gestrichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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