Art. 3 – Anforderungen an Organisatoren und Unterzeichner

REG_2011_211 · über die Bürgerinitiative

(1)Die Organisatoren müssen Unionsbürger sein und das erforderliche Alter haben, das zum aktiven Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament berechtigt.
(2)Die Organisatoren bilden einen Bürgerausschuss, dem mindestens sieben Personen angehören, die Einwohner von mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten sind. Die Organisatoren benennen einen Vertreter und einen Stellvertreter (nachstehend „Kontaktpersonen“ genannt), die während der gesamten Dauer des Verfahrens als Bindeglied zwischen dem Bürgerausschuss und den Organen der Union dienen und beauftragt werden, im Namen des Bürgerausschusses zu sprechen und zu handeln. Organisatoren, die Mitglieder des Europäischen Parlaments sind, werden im Hinblick auf die Erreichung der Mindestzahl, die für die Bildung eines Bürgerausschusses erforderlich ist, nicht mitgerechnet. Für die Zwecke der Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative gemäß Artikel 4 werden von der Kommission nur die Angaben berücksichtigt, die die sieben zur Einhaltung der in Absatz 1 dieses Artikels und in diesem Absatz genannten Anforderungen erforderlichen Mitglieder des Bürgerausschusses betreffen.
(3)Die Kommission kann von den Organisatoren geeignete Nachweise dafür verlangen, dass die in den Absätzen 1 und 2 niedergelegten Anforderungen erfüllt sind.
(4)Um berechtigt zu sein, eine geplante Bürgerinitiative zu unterstützen, müssen Unterzeichner Unionsbürger sein und das erforderliche Alter haben, das zum aktiven Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament berechtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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