ErwGr. 13

REG_2011_211 · über die Bürgerinitiative

Unter gebührender Wahrung des Grundsatzes, dass personenbezogene Daten dem Zweck entsprechen müssen, für den sie erhoben werden, dafür erheblich sein müssen und nicht darüber hinausgehen dürfen, werden die Unterzeichner einer geplanten Bürgerinitiative zur Angabe personenbezogener Daten, gegebenenfalls auch einer persönlichen Identifikationsnummer oder der Nummer eines persönlichen Ausweispapiers, aufgefordert, sofern dies notwendig ist, um eine Überprüfung der Unterstützungsbekundungen durch die Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen und Verfahren zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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