Art. 9 – Berichterstattung gegenüber der Kommission

REG_2011_284 · mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist

(1)Bei den Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfassen die zuständigen Behörden die folgenden Angaben: a) Angaben zu jeder kontrollierten Sendung, unter anderem: i) Größe, anzugeben als Zahl der Einzelartikel, ii) Ursprungsland; b) Zahl der Sendungen, die einer Probenahme und einer Analyse unterzogen wurden; c) Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6.
(2)Die Mitgliedstaaten legen der Kommission vierteljährlich jeweils bis zum Ende des Folgemonats einen Bericht mit den in Absatz 1 genannten Informationen vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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