Art. 2 – Übergangsbestimmungen

REG_2011_286 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 dürfen Stoffe bereits vor dem 1. Dezember 2012 und Gemische bereits vor dem 1. Juni 2015 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der Fassung der vorliegenden Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
(2)Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 müssen Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Dezember 2012 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 1. Dezember 2014 nicht gemäß dieser Verordnung erneut gekennzeichnet und verpackt werden.
(3)Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 müssen Gemische, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 1. Juni 2017 nicht gemäß dieser Verordnung erneut gekennzeichnet und verpackt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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