ErwGr. 2

REG_2011_460 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Höchstgehalts an Rückständen von Chlorantraniliprol (DPX E-2Y45) in oder auf Karotten

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) meldete Frankreich der Kommission am 23. August 2010 die vorübergehende Zulassung eines Chlorantraniliprol (DPX E-2Y45) enthaltenden Pflanzenschutzmittels zur Verwendung auf Karotten zur Bekämpfung der Karottenfliege, einer Gefahr, die nicht vorhersehbar war und nicht mit anderen Mitteln eingedämmt werden konnte. Demzufolge hat Frankreich die übrigen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 darüber unterrichtet, dass es das Inverkehrbringen von Karotten, die über dem geltenden Rückstandshöchstgehalt liegende Pestizidrückstände aufweisen, genehmigt hat. Frankreich hat auch eine entsprechende Risikobewertung vorgelegt, in der es zu dem Schluss kommt, dass solche Karotten kein unannehmbares Risiko darstellen und insbesondere der vorgesehene höhere Rückstandsgehalt für keinen Verbraucher ein Risiko birgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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