REG_2011_492 · über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union
(1)Die Mitgliedstaaten leiten der Kommission alle die Freizügigkeit und die Beschäftigung der Arbeitnehmer betreffenden Informationen sowie die Angaben über die Lage und die Entwicklung der Beschäftigung zu.
(2)Die Kommission legt fest, wie die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen abzufassen sind, wobei sie der Stellungnahme des Fachausschusses gemäß Artikel 29 (im Folgenden „Fachausschuss“) weitestgehend Rechnung trägt.
(3)Die besondere Dienststelle jedes Mitgliedstaats übermittelt den besonderen Dienststellen der anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 18 genannten Europäischen Koordinierungsbüro gemäß den von der Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des Fachausschusses ausgearbeiteten Verfahrensvorschriften die Informationen über die Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie über die Arbeitsmarktlage, die geeignet sind, den Arbeitnehmern in den anderen Mitgliedstaaten als Orientierungshilfe zu dienen. Diese Informationen werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Die besonderen Dienststellen der anderen Mitgliedstaaten gewährleisten eine weitreichende Verbreitung dieser Informationen, und zwar insbesondere durch Übermittlung an die zuständigen Arbeitsämter und durch Einsatz aller Kommunikationsmittel, die sich zur Unterrichtung der interessierten Arbeitnehmer eignen.
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