Art. 14

REG_2011_492 · über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union

(1)Jedes Stellenangebot im Sinne des Artikels 13, das an die Arbeitsämter eines Mitgliedstaats gerichtet wird, wird von den zuständigen Arbeitsämtern der anderen in Frage kommenden Mitgliedstaaten übermittelt und bearbeitet. Diese Dienststellen übermitteln den Dienststellen des ersten Mitgliedstaats genau umschriebene und geeignete Arbeitsgesuche.
(2)Die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Arbeitsgesuche werden innerhalb einer annehmbaren Frist, die einen Monat nicht überschreiten darf, von den betreffenden Dienststellen der Mitgliedstaaten beantwortet.
(3)Die Arbeitsämter gewähren den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten den gleichen Vorrang, wie er durch die entsprechenden Maßnahmen den inländischen Arbeitnehmern gegenüber den Arbeitnehmern aus Drittstaaten eingeräumt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 14 REG_2011_492 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 14 REG_2011_492 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.